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Mit uns können Sie einfach, sicher und schnell Prozesskostenhilfe online beantragen.

 

Wir nehmen Ihnen die gesamte Arbeit ab. Wir betreuen Sie innerhalb des PKH-Verfahrens von der Erstprüfung Ihrer Daten, über Nachfragen des Prozessgerichtes bis hin zur Bewilligung. Sie brauchen sich im PKH-Verfahren in keinem Stadium um irgendetwas kümmern.

Prozesskostenhilfe Anwalt
Service-Hotline:
04131 / 2190711
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Unsere Kanzlei

Kanzlei Janssen

Salzstraße 1
21335 Lüneburg

Öffnungszeiten

Montag - Freitag

9:00 bis 18:00 Uhr

 

Füllen Sie die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per manueller Dateneingabe aus und laden Sie ganz einfach Ihre entsprechenden Einnahmen- und Ausgabebelege in dem Formular hoch. Mit  Absenden des Formulars wird Ihr Antrag an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Prozesskostenhilfe online beantragen innerhalb von nur wenigen Minuten

Prozesskostenhilfe - Wer bekommt Sie?

Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat gem. §§ 114 S. 1 ZPO jede bedürftige Person, die vor einem deutschen Gericht an einem Gerichtsverfahren  als Partei beteiligt ist. Unerheblich ist dabei, welche Staatsangehörigkeit diese Person hat oder ob die Person staatenlos ist. Somit haben auch Ausländer und Staatenlose Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten die  §§ 1076 ff. ZPO.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung  vorhanden ist oder ein anderweitiger Kostenübernahmeanspruch besteht. So kann bei Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern  und unverheirateten Kindern ein Unterhaltsanspruch bestehen mit der Folge, dass der jeweilige (Ehe-)Partner oder die Eltern bzw. ein Elternteil aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss zu leisten hat. Als Mitglied einer Gewerkschaft, eines Mietervereins oder von Sozialverbänden wird ebenfalls vorrangig eine Kostenübernahme dieser Organisationen vorausgesetzt. Die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kommt erst dann in Betracht, wenn die Rechtschutzversicherung oder die Organisation die Gewährung von Rechtsschutz abgelehnt hat.


Juristische Personen, wie z.B. eine GmbH, eine GbR, OHG, KG, Stiftung, Aktiengesellschaft oder ein Verein, können lediglich unter den strengeren Voraussetzungen des § 116 ZPO Prozesskostenhilfe beanspruchen, wenn die Firma oder Vereinigung in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet wurde oder ihren Sitz dort hat.

Wie und wo beantragt man Prozesskostenhilfe ?

Um Prozesskostenhilfe beanspruchen zu können, muss gem. § 117 Abs. 1 ZPO ein Antrag an das zuständige Prozessgericht gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung  gestellt werden. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt werden. Aus dem Antrag muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte hinreichende Erfolgsaussicht nachvollziehbar und schlüssig ergeben. Deshalb sind auch die entsprechenden Beweismittel  anzugeben. Da das Gericht anhand der vorgelegten Unterlagen zum Streitfall und einer ggf. eingehenden Stellungnahme des Gegners entscheidet, wird regelmäßig der Prozesskostenhilfeantrag durch den beauftragten Anwalt eingereicht, weil der geforderte Antrag  praktisch die Klageeinreichung/Klageverteidigung darstellt und damit der Schlüssel zum Erfolg /Misserfolg des Verfahrens ist.

 

Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe an sich besteht zwar kein Formularzwang. Allerdings ist die Verwendung eines amtlichen Musterfomrulars, die sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zwingend vorgeschrieben.

Da die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe voller Fallstricke ist,  und bei Fehlern hierbei das gesamte, berechtigte, Anliegen scheitern kann, sollte Sie einen versierten Anwalt hiermit beauftragen. Möchten Sie das Finanzielle betreffend ganz sicher gehen, zögern Sie nicht, uns zu konsultieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind alle in diesem Formular gemachten Angaben zu Einkommen und Vermögen zu belegen. Vom Gericht akzeptierte Belege sind z.B. Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen sowie Renten-, Kinder-, Krankengeld- , Arbeitslosen- und Hartz IV - Bescheide. Für die Glaubhaftmachung der Kosten genügen Mietverträge, Darlehens- und Versicherungsverträge sowie auch Kontoauszüge. Soweit der Ehe- oder Lebenspartner finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt leistet, sind auch dessen Verdienst- bzw. Steuerbescheide vorzulegen, um einen (möglichen) Anspruch auf Prozesskostenvorschuss prüfen zu können. Der Wert von Vermögen ist anhand von Bewertungsgutachten oder Versicherungspolicen zu belegen.
 

Wenn kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist, muss dem Gericht gegenüber glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt aktuell bestritten wird. Hier kann notfalls auch eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
 

Wann Prozesskostenhilfe beantragen?

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ab dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden soll. Dieser kann entweder als isolierter Antrag vor Klageerhebung  zusammen mit dem Klageentwurf (sog. bedingter PKH-Antrag), gemeinsam mit der Klage (Regelfall) oder nach Erhebung der Klage, jedoch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (grundsätzlich letzte mündliche Verhandlung), gestellt werden.

PKH/VKH können Sie ab dem Zeitpunkt beantragen, ab welchem Sie eine vor Gericht zu bringende Rechtsverfolgung planen. Wer vor Gericht einerr Klage entgegentreten muss, kann Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Klage zugegangen ist.
 

Prozesskostenhilfe wird dem Namen nach ausschließlich für gerichtliche Prozesse gewährt. Für außergerichtliche Verfahren, also ohne Beteiligung des Gerichtes, gibte s lediglich die Möglichkeit der Beratungshilfe.

Was wird von Prozesskostenhilfe übernommen?

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten sowie die Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme (z. B. Auslagen für Zeugen oder Sachverständige) von der Staatskasse übernommen. Nicht übernommen werden aber die Kosten des gegnerischen Anwaltes, wenn der Prozess verloren geht. Eine Ausnahme bildet das arbeitsgerichtliche Verfahren: Bei einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei gem. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Kosten seines eigenen Anwalts selbst tragen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Was wird bei Prozesskostenhilfe angerechnet?

Bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe werden alle Bruttoeinnahmen Ihrer Erwerbstätigkeit (nichtselbstständige Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge, Unterhalts- und Rentenzahlungen, Arbeitslosengeld I + II, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Kindergeld, Ausbildungsförderung und andere Sozialleistungen etc.) aus dem letzten Monat vor der Antragstellung berücksichtigt. Auch Kündigungsschutzabfindungen sowie Steuererstattungen können (anteilig) berücksichtigt werden.

 

Hiervon abgezogen werden Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit sowie Fahrtkosten und andere berufsbedingte Werbungskosten. Wohnt der/die Antragsteller(in) zur Miete, können auch die Wohnkosten (Miete inkl. Nebenkosten) geltend gemacht werden mit Ausnahme von  Strom, Telefon und GEZ-Gebühren. Bei Grundeigentum gehören auch die Darlehensraten für den Bau, den Kauf oder die Erhaltung der Immobilie zu den abzugsfähigen Kosten. Daneben sind Beiträge zu Versicherungen, wie z.B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung abziehbar.

Daneben können bei Alleinerziehenden, Menschen mit einer Behinderung, werdenden Müttern nach der 12. Schwangerschaftswoche und Personen, die medizinisch bedingt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen besondere Belastungen geltend gemacht werden.

Soweit Vermögen in Form von Bank- und Bausparguthaben, Wertpapieren,  Bargeldbeträge, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen (z.B. „Riester-Rente“)  oder sonstigen Vermögenswerte vorhanden sind, muss dieses vorrangig zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden, soweit die Höhe den Schonbetrag von 5.000,00 € übersteigt und die Verwetrung keine unzumutbare Härte bedeuten würde. Im Falle von selbstbewohnten Grundeigentum  (Haus, Wohnung) wird dieses nicht mehr als Schonvermögen anerkannt, wenn die Wohnfläche  den angemessenen Wohnbedarf gem. §§ 90 Abs. 2 Nr. 8, 96 Abs. 2 Satz 2 i. V. m.§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet. In dem Fall muss die Immobilie für den Prozess beliehen oder im Zweifel sogar veräußert werden. Auch als Eigentümer eines Kraffahrzeuges, dessen Verkehrswert über 7.500 Euro liegt, kann es dem Antragsteller von PKH obliegen, den Pkw für den Prozess zu veräußern und sich ein kleineres und günstigeres Kraftfahrzeug anzuschaffen.

Aktuelle Bewertungen unserer Mandanten

“Ich bedanke mich bei der Kanzlei Janssen für die sehr nette, sehr hilfreiche und schnelle Unterstützung in Sachen Kündigungsschutzklage. Diese Hilfe kann ich nur weiterempfehlen. Vielen lieben Dank nochmal :)”.

 

Brigitte H.

“Danke, danke , danke! Solche wie euch müsste es öfters geben!"

 

Hayo B.

“Das war schon echt ne Sache mit meinem Vermieter. Hätte nicht gedacht, dass das so ausgeht und die Kündigung wegen so einem kleinen Detail für unwirksam erklärt wurde. Nochmal vielen Dank für die Unterstützung!"

 

Sandro R.

“Meine erste Erfahrung vor Gericht. Die Richterin war zwar sehr gewöhnungsbedürftig, aber für mich lief es dennoch sehr gut. Vielen Dank auch nochmal für die ehrliche Einschätzung meiner Rechtslage"

 

Tina Y.

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