Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?
Grundsätzlich kann jeder in einem Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe erhalten. Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat gemäß § 114 S. 1 ZPO derjenige, der weder aus seinem Einkommen noch seinem Vermögen die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufbringen kann. Bei der Bestimmung des Einkommens werden auch die Unterhaltspflichten des Betroffenen berücksichtigt, damit nicht wegen Gerichtsprozessen ein Unterhaltsberechtigter das Nachsehen hat.
Auch Ausländer können für Verfahren vor deutschen Gerichten bei Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe erhalten.
Welche Kosten sind mit der Prozesskostenhilfe abgedeckt?
Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse nicht nur die Gerichtskosten (Gebühren für den Gerichtsprozess), sondern auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Die Rechtsanwaltskosten fallen im Rahmen der Prozesskostenhilfe entsprechend geringer aus und der beauftragte Rechtsanwalt erhält weniger Vergütung in einem PKH-Verfahren als es bei einem regulären Verfahren der Fall wäre. Damit leistet auch er einen sozialstaatlichen Beitrag.
Kann diejenige Partei, die PKH erhalten hat, das Verfahren für sich entscheiden, so muss der Prozessgegner die Gerichts- und Anwaltskosten zahlen und der Staat wird insoweit wieder entlastet. Nur im Arbeitsgerichtsverfahren müssen alle Parteien ihre eigenen Anwaltsgebühren selbst tragen, unabhängig vom Klageerfolg. Hier greift die Prozesskostenhilfe durch.
Die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners werden von der Prozesskostenhilfe jedoch nicht erfasst. Das bedeutet, wer einen Prozess verliert, muss die Anwaltskosten der gegnerischen Partei selbst übernehmen. Hier wird in der Regel jedoch Ratenzahlung möglich sein.
PROZESSKOSTENHILFE - INFORMATIONEN
- Finanzrechtliche Verfahren (§ 142 FGO) z.B Steuerrecht
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Sozialrechtlichen Verfahren (§ 73 a SGG) z.B. in Hartz4-Angelegenheiten bei Ärger mit dem Jobcenter
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Zivilrechtliche Verfahren (§ 114 S. 1 ZPO)
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(z.B. Mietrecht, Familienrecht insb. Unterhalt, Scheidung, Erbrecht etc.)
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Arbeitsrechtliche Verfahren (§ 11 a ArbGG),
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Verwaltungsrechtliche Verfahren (§ 166 VwGO) z.B. Asylrecht
In fast allen Verfahren ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe möglich. Hierzu einige Beispiele:
Für welche Gerichtsverfahren gilt die Prozesskostenhilfe ?

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