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Prozesskostenhilfe Einkommensgrenze 2022

Männer mit Rechner

Wer einen Gerichtsprozess einleiten will, muss nicht nur Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten zahlen. Sind die finanziellen Mittel allerdings begrenzt, besteht die Möglichkeit auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe), wenn die Klage bzw. die Klageverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

 

Die Entscheidung, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mit oder ohne Raten), hängt maßgeblich von den persönlichen Einkommensverhältnissen und den individuellen Belastungen ab. Bei der Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden jedoch pauschale Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigt, deren Höhe regelmäßig auf Angemessenheit überprüft werden. Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

Die Freibeträge betragen nunmehr:

  • Grundbetrag für Antragsteller und Ehegatten: je 501 EUR

  • Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: 228 EUR,

  • Freibetrag für Kinder bis 6 Jahren: 289 EUR,

  • Freibetrag für Kinder von 7-14 Jahren: 358 EUR

  • Freibetrag für Kinder von 15-18 Jahren: 381 EUR

  • Freibetrag für Erwachsene im Haushalt: 400 EUR

Bereits bewilligte PKH nur auf Antrag abänderbar

Die neuen Freibeträge sind seit dem 1.1.2022 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ob die Antragstellung bereits zuvor erfolgt ist, spielt keine Rolle. Ist jedoch vorher Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sind die höheren Freibeträge nur auf Antrag zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist (vgl. § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Berechnung

Nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen ergibt sich das „einzusetzendes Einkommen“. Daraus ist dann die Höhe der künftigen PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten. Diese Freibeträge gelten aber nur für das Einkommen. Sofern der Antragsteller über weiteres Vermögen verfügt (Kontoguthaben, Spareinlagen etc.) gelten andere Freibeträge. Mehr dazu finden Sie hier.

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