- Kanzlei Janssen
Prozesskostenhilfe bei Erbrecht

Bei einem Erbrechtsstreit geht es zumeist um hohe Vermögenswerte und Geldbeträge, mithin um große Streitwerte, weshalb solche Streitigkeiten auch ganz schön ins Geld gehen können. Und wo es um große Vermögenswerte geht, ist schnell Streit vorprogrammiert, der nicht selten vor Gericht endet.
Insbesondere bei Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gibt es häufig Auseinandersetzung in Bezug auf den Nachlass. Zudem kommt es häufig vor, dass Erben die Auskunft oder die Auszahlung des Pflichtteils verweigern, weshalb auch insoweit zumeist ein Anwalt oder das Gericht eingeschaltet werden muss.
Doch nicht jeder verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel, um seinen erbrechtlichen Anspruch vor Gericht durchsetzen zu können. Bedeutet das somit, dass Rechtssuchende mit geringem Einkommen nicht die Möglichkeit haben, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, um an ihre Erbschaft zu kommen?
Die Antwort lautet ganz klar: NEIN. Denn zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die sogenannte Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) vorgesehen, die Bedürftigen für die Führung eines Rechtsstreits finanzielle Unterstützung gewähren kann.
Um Prozesskostenhilfe erhalten zu können, muss ein Antrag beim zuständigen Prozessgericht gestellt werden und dem Gericht nachgewiesen werden, dass die Kosten der Prozessführung nicht aufgebracht, oder diese jedenfalls nur zum Teil oder in Raten gezahlt werden können. Damit das Gericht die wirtschaftliche Bedürftigkeit prüfen kann, ist dem Prozesskostenhilfeantrag ein amtliches Formular, die sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, beizufügen. Desweiteren muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht haben.
Gerade bei dieser letzten Voraussetzung empfiehlt es sich bei der komplexen erbrechtlichen Materie einen Anwalt mit dem Entwurf einer diesbezüglichen Klageschrift bzw. Klageerwiderung zu betrauen. Da bei den meisten Erbprozessen regelmäßig um Werte über 5.000 € gestritten wird, besteht ohnehin Anwaltszwang.
Prozesskostenhilfe auch als Miterbe einer Erbengemeinschaft?
Was ist jedoch, wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind, und Sie in dieser Eigenschaft eine Nachlassforderung alleine geltend machen, wenn auch zu Gunsten aller Miterben? Bekommen Sie hierfür dann auch Prozesskostenhilfe oder werden dann die Vermögensverhältnisse aller Miterben geprüft?
Gemäß § 2039 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht jedem (Mit)Erben als Ausnahme zu § 2038 BGB (gemeinschaftliche Verwaltung) das Recht zu, Nachlassforderungen allein geltend zu machen und Zahlung an alle Miterben zu verlangen. Klagt ein Miterbe aus eigenem Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe, sind grundsätzlich auch nur seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Denn die gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche Bedürftigkeit des Antragstellers richtet sich allein nach dessen Vermögensverhältnissen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Miterben handelt, der gemäß § 2039 S. 1 BGB auf Leistung an die Erbengemeinschaft klagt. Denn der Miterbe klagt in diesem Fall nicht im Namen der Erbengemeinschaft, sondern macht vielmehr ein eigenes Klagerecht geltend.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein armer Miterbe von ansonsten aus der Erbengemeinschaft bestehenden vermögenden Miterben vorgeschoben wird, nur um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Darin wird ein sittenwidriger Umgehungsversuch gesehen, der zur Folge hat, dass dann auf die gesamten Vermögensverhältnisse der Erbengemeinschaft abgestellt wird (vgl. OLG Saarbrücken 30.1.09, 5 W 39/09).
Das Gleiche gilt, wenn die anderen Miterben einer solchen Klage ausdrücklich widersprechen und kleine Klage wollen. Klagt der Miterbe in diesem Fall dennoch alleine für die Erbengemeinschaft, wird hierin ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis gesehen (vgl. OLG Frankfurt a.M. vom 23. 03. 2012, 19 W 2/12; BGH Urteil vom 11. 01. 1966, V ZR 160/65).
Soweit die übrigen Miterben jedoch nur aus mangelndem Interesse an einer Klage nicht mitwirken, kann nicht automatisch auf einen Umgehungsversuch geschlossen werden, da man dem Antragsteller ansonsten faktisch das Klagerecht aus § 2039 BGB entziehen würde, was der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.