- Kanzlei Janssen
Prozesskostenhilfe im Strafrecht?
Aktualisiert: 13. Okt. 2019
Prozesskostenhilfe erhalten grundsätzlich Rechtssuchende, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können. Der Rechtsanwalt kann auch in diesen Fällen grundsätzlich frei gewählt werden.

Prozesskostenhilfe gibt es sowohl im Zivilverfahren, im Verwaltungsverfahren, als auch vor dem Sozialgericht sowie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Im Strafverfahren ist jedoch nach dem Gesetz keine Prozesskostenhilfe vorgesehen. Eine Ausnahme ist das sogenannte Adhäsionsverfahren und die Nebenklage. Beim Adhäsionsverfahren kann der Geschädigte einer Straftat schon im Strafverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Hierbei handelt es sich jedoch tatsächlich um eine zivilprozessuale Verfahrensgestaltung, indem zivilrechtliche Ansprüche bereits unnmittelbar im Strafverfahren erhoben werden können, sodass hier auch das Recht auf Prozesskostenhilfe greift. Auch bei einer Nebenklage kann ein Nebenkläger unmittelbar im Strafverfahren als Geschädigter einer Straftat nach § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe für sich beanspruchen.
Abseits dieser Ausnahmen müssen Sie als Beschuldigter einer Straftat einen Rechtsanwalt, den Sie mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen, also selbst bezahlen. Wenn der Beschuldigte am Ende des Verfahrens dann bei erfolgreicher Verteidigung freigesprochen wird, werden die Kosten für den Anwalt dann auch von der Staatskasse erstattet.
Im Strafverfahren ist in Fällen von Geringverdienern, die eine Strafverteidigung suchen, weniger die Prozesskostenhilfe, als vielmehr die sogenannte Pflichtverteidigung vorgesehen, wonach sich der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen lassen kann. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hängt dabei weniger mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, als vielmehr mit der Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat zusammen. Das Gesetz spricht hier von der sog. notwendigen Verteidigung und regelt in § 140 StPO, in welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren zwingend ist. Eine solche Beiordnung ist hiernach möglich, wenn gegen den Beschuldigten schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden oder wenn ihm sonstige schwerwiegende Nachteile aus der Verurteilung drohen oder er nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Das bedeutet, dass der Beschuildigte bei einfachen oder weniger schwerwiegenden Tatvorwürfen keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.