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  • Kanzlei Janssen

Prozesskostenhilfe für GbR, GmbH, Vereinen, Stiftungen & sonstigen Gesellschaften

Aktualisiert: 13. Okt. 2019



Prozesskostenhilfe kann nicht nur von natürlichen Personen und Parteien kraft Amtes (z.B.  Insolvenzverwalter) beansprucht werden, sondern unter den Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO auch von juristischen Personen. Zu diesen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) auch die nicht rechtsfähigen Vereine und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt, abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit, für diese parteifähigen Vereinigungen voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft.


Das Unterlassen der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen dann zuwider, wenn die Rechtsverfolgung eine über das Einzelinteresse hinausgehende Bedeutung hat, also wenn außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall,


- wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen.


- wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht.


- wenn durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist


Prozesskostenhilfe ist jedoch dann nicht zu bewilligen,


- wenn die Gesellschaft bereits ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und ihre Liquidation ohnehin zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen wird.


- bei einer bloßen Gemeinnützigkeit einer Vereinigung, da diese noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung begründet


- bei einem bloßen Interesse an einer richtigen Entscheidung.


- bei der Beantwortung von Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung


- wenn auf Grundlage eines günstigen Urteils rückständige Steuern und Abgaben gezahlt werden können

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